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§7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlußorgan.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem/ihrem Vertreter oder seiner/ihrer Vertreterin geleitet und ist mindestens einmal jährlich mit einer l4tägigen Einladungsfrist schriftlich und durch Aushang einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. In eiligen Fällen kann die Frist abgekürzt werden, jedoch muß die Einladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Auf diese Abkürzung muß im Einladungsschreiben hingewiesen werden. In diesem Fall gilt Absatz 3 nicht.

(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem/der Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten oder wenn dies im Interesse des Vereins liegt, ist durch den Vorstand innerhalb einer dreiwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem schriftlichen und begründeten Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein. Im übrigen gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.

 
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