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§9 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als ein Zehntel der Mitglieder vertreten ist. Bei Beschlußunfähigkeit muß innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann stets beschlußfähig ist. Auf diese Bestimmung muß in der zweiten Einladung hingewiesen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung stimmt geheim ab, wenn ein Mitglied dies fordert.

(3) Der oder die 1. Vorsitzende, der oder die 2. Vorsitzende, der oder die Rechnungsführer/in, der oder die Schriftführer/in und die weiteren Vorstandsmitglieder werden offen gewählt. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dessen Richtigkeit vom Schriftführer oder von der Schriftführerin und dem/der Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zu Protokoll zu geben.

 
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