§10 Vereinsvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, nämlich
a) dem/der 1. Vorsitzenden,
b) dem/der 2. Vorsitzenden,
c) dem/der Rechnungsführer/in
d) dem/der Schriftführer/in.
Des weiteren aus der Anzahl an Personen (Beisitzer/innen), die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wurde.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch
a) den/die 1. Vorsitzende/n,
b) den/die 2. Vorsitzende/n.
Jede/r ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Dies geschieht in der Regel durch die jährliche Mitgliederversammlung.
(4) Der oder die Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Über die gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer oder der Schriftführerin ein Protokoll zu fertigen, das von beiden unterzeichnet wird.
(5) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, sind für den Rest der Amtszeit Ergänzungswahlen durchzuführen.
(7) Nach Ablauf der Amtsdauer führen die Vorstandsmitglieder ihr Amt solange weiter, bis eine ordnungsgemäße Neu- oder Wiederwahl erfolgt ist.
(8) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung.