Bannerbild Bannerbild
Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

§12 Rechnungswesen

(1) Der oder die Rechnungsführer/in ist für die ordentliche Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

(2) Er/sie darf Auszahlungen leisten, wenn der/die Vorsitzende - oder im Verhinderungsfalle - sein/ihr Stellvertreter/in eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.

(3) Über alle Ausgaben und Einnahmen ist Buch zu führen.

(4) Am Ende des Geschäftsjahres erfolgt die Rechnungslegung gegenüber der Kassenprüfung.

(5) Die Kassenprüfer/innen prüfen die Kassengeschäfte und berichten der Mitgliederversammlung.