§13 Auflösung
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluß über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefaßt wird. In der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.